Einkommensteuer: Veräußerungsnebenkosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung
In einem aktuell veröffentlichtem Urteil des Finanzgerichts Köln (FG) sind Makler-, Rechtsanwalts- und Notarkosten, die für den Verkauf einer nicht vermieteten Immobilie angefallen sind, als Werbungskosten bei einer aus dem Verkaufserlös angeschafften und vermieteten Immobilie zu berücksichtigen. Die Beteiligten stritten darüber, ob bei den Einkünften aus der Vermietung einer Immobilie als Werbungskosten Aufwendungen zu berücksichtigen sind, die in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur Einkünfteerzielung genutzten Hauses entstanden sind, wenn der Erlös aus dem Verkauf des Hauses für den Erwerb der vermieteten Wohnung verwendet worden ist. Die Richter des FG waren der Meinung, dass ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Veräußerungsnebenkosten und den späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gegeben ist. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin mit den Käufern vereinbart, dass diese den Kaufpreis auf das Vermietungskonto überweisen. Nach der vollständigen Gutschrift hatte sie sofort die Umbuchung in Höhe von 60.000 € auf das Darlehen veranlasst, das unstreitig zur Finanzierung der Eigentumswohnung diente, die die Klägerin vermietet hat. Somit sei der durch die Veräußerung des Einfamilienhauses erzielte Erlös von vornherein zur Finanzierung der Eigentumswohnung bestimmt und tatsächlich verwendet worden. Die Richter führten weiter aus, dass der Zusammenhang zwischen den hier in Rede stehenden Aufwendungen mit den Einkünften aus der Vermietung der Eigentumswohnung den Zusammenhang der Aufwendungen mit den Veräußerungsverträgen über das Einfamilienhaus überlagert, mit der Folge, dass die Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung zum Abzug zugelassen werden müssen. Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig. Entsprechende Fälle sollten unter Verweis auf das laufende Verfahren offen gehalten werden.
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