Einkommensteuer | Ehrenamtsfreibetrag § 3 Nr. 26a EStG Herkunft der Vergütung spielt keine Rolle

Nach § 3 Nr. 26 und 26a EStG ist eine Voraussetzung für die Nutzung des Ehrenamts- bzw. Übungsleiterfreibetrags, dass die Tätigkeit im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Körperschaft erfolgt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu jetzt klargestellt, dass der Auftraggeber nicht auch der Zahlungsgeber sein muss.

Der Fall betraf ein nebenberuflich tätiges Aufsichtsratsmitglied einer städtischen GmbH. Zuständig für die Bestellung des Aufsichtsrats war die Stadtverordnetenversammlung. Die Höhe der Vergütung richtete sich nach der Kommunalsatzung der Stadt. Bezahlt wurde das Aufsichtsratsmitglied von der GmbH. Das Finanzamt lehnte die Gewährung des Ehrenamtsfreibetrags mit dem Argument ab, das Aufsichtsratsmitglied sei im Dienst einer privaten Körperschaft (der GmbH) tätig geworden und habe die Entschädigung auch von diesem Unternehmen erhalten. Steuerbegünstigt seien aber nur Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts.

Das sah der BFH anders. Es genügt, dass das Aufsichtsratsmitglied nach außen für die juristische Person des öffentlichen Rechts aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts als deren Vertreter auftritt. Der Vertreter wird dann im Auftrag des Vertretenen tätig. Auf die Ausgestaltung des Innenverhältnisses zwischen der Vertretenen und dem Vertreter kommt es nicht an. Es spielte also keine Rolle, wem gegenüber der Auftragnehmer weisungsgebunden war. Ebenso wenig ist von Bedeutung, aus welchem Vermögen das Entgelt für die begünstigte Tätigkeit entrichtet wird (BFH, Urteil vom 08.05.2024, Az. VIII R 9/21).

Praxistipp: Für gemeinnützige Eirichtungen heißt das insbesondere, dass eine Tätigkeit auch dann begünstigt sein kann, wenn z. B. ein Sponsor die Vergütungen direkt an den Ehrenamtler zahlt oder ein Unternehmen Mitarbeiter für ehrenamtliche Tätigkeiten bereitstellt.

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