Gelangensbestätigung: Das ändert sich ab 2020 für Unternehmer!

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist nur umsatzsteu­erfrei, sofern nachgewiesen wird, dass der Liefergegen­stand in einen anderen EU-Staat gelangt ist. Ohne Grenz­kontrollen ist ein solcher Nachweis jedoch nicht ganz ein­fach zu führen. Der Gesetzgeber sieht seit einigen Jahren die Gelangensbestätigung nach § 17a der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) vor (wobei auch andere Nachweise ausreichen können). Die Gelangensbestä­tigung ist eine Bestätigung des Abnehmers, dass der Gegen­stand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet ge­langt ist. Sie sollte folgende Angaben enthalten: Name und Anschrift des Abnehmers; Menge und Bezeichnung des Gegenstands; Ort und Monat des Erhalts bzw. der Beförde­rung des Gegenstands; Ausstellungsdatum der Bestätigung; die Unterschrift des Abnehmers (grundsätzlich entbehrlich bei elektronischen Bestätigungen). Künftig gelten deutlich verschärfte Voraussetzungen bei der Befreiung von Steuern innergemeinschaftlicher Lieferungen. Die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung dieser Lieferungen werden ab dem 01.01.2020 wie folgt ergänzt: die Umsatzsteuer-ID des Erwerbers liegt vor; der Erwerber ist in einem anderen EU-Mitgliedstaat für Mehrwertsteuerzwecke registriert als dem Land, in dem die Versendung ihren Ursprung hat; die Umsatzsteuer-ID ist (ebenfalls bekannt als VIES-System) erfasst; die Lieferung ist korrekt zusammengefasst. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass der liefernde Unternehmer mehrere, sich nicht widersprechende, von unterschied­lichen Parteien ausgestellte Belege vorlegen kann, die von­einander und vom Liefernden sowie vom Abnehmer unab­hängig sind. Solche Belege können unter anderem sein: die Bestätigung der Spedition, ein Frachtbrief, ein Konnossement, eine Versicherungspolice, ein offiziel­les Dokument, die Bestätigung des Lagerinhabers und insbesondere bei einem Transport durch den liefernden Unternehmer selbst natürlich eine Gelangensbestätigung. Wichtig: sofern keine gültige Umsatzsteuer-ID des Erwerbenden vorliegt, wird die innergemeinschaftliche Lieferung sofort steuerpflichtig. Bisher war es noch so, dass lediglich Geldstrafen fällig wurden, wenn die Regelung nicht beachtet wird. Eine Steuerpflicht entstand dadurch bisher nicht. Unternehmen sollten hier sofern noch nicht geschehen unbedingt bestehende Prozesse und Lieferszenarien überprüfen. Hinweis: Ausfuhrlieferungen ins Drittland sind von den Regelungen zur Gelangensbestätigung nicht betroffen.

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