E-Autos | Dienstwagenbesteuerung

Nach der 1%-Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG ist für die Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs, das keine CO2-Emissionen hat (reine Elektrofahrzeuge, inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge) und entsprechend für die Bewertung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung von Dienstwagen ohne CO2-Emissionen (§ 8 Abs. 2 EStG) nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage (Bruttolistenpreis) und bei Ansatz der Fahrtenbuchregelung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Nr. 3 EStG nur ein Viertel der Anschaffungskosten oder vergleichbarer Aufwendungen anzusetzen. Dies galt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60.000 Euro betrug.

Mit dem Wachstumschancengesetz v. 27.3.2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) wurde die für die Anwendung von nur einem Viertel der 1%-Bemessungsgrundlage erforderliche Grenze des Brutto-Listenpreises für reine Elektrofahrzeuge (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge), die nach dem 31.12.2023 (und vor dem 1.1.2031) angeschafft werden, von 60.000 Euro auf 70.000 Euro erhöht. Entsprechend wurde auch die Höchstgrenze bei der Anwendung der Fahrtenbuchmethode erhöht (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG, § 52 Abs. 12 Satz 5 EStG).

Hinweis: Im Rahmen des Koalitionsvertrages der neuen Bundesregierung ist eine Erhöhung des maßgeblichen Bruttolistenpreises auf 100.000 Euro geplant. Die weiteren Entwicklungen bleiben zu beobachten.

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