Erbschaftsteuer | Höherer Verkaufspreis entkräftet Wertgutachten nicht automatisch
Wer eine Immobilie erbt, kann nach § 198 BewG einen niedrigeren gemeinen Wert nachweisen und dadurch die Erbschaftsteuerbelastung senken. Ein ordnungsgemäßes Sachverständigengutachten darf das Finanzgericht nicht allein deshalb pauschal ablehnen, weil die Immobilie kurz nach dem Bewertungsstichtag zu einem höheren Preis verkauft wurde. Das hat der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 04.08.2026 (II B 87/25) klargestellt.
Das Gericht muss das Gutachten inhaltlich prüfen und sich insbesondere mit nachgewiesenen Gebäudemängeln und entsprechenden Wertabschlägen auseinandersetzen. Will es von der Einschätzung des Sachverständigen abweichen, muss es dies nachvollziehbar begründen. Einzelne unzureichend begründete Abschläge rechtfertigen zudem nicht automatisch die Zurückweisung des gesamten Gutachtens.
Unser Tipp: Lassen Sie bei einer möglicherweise überhöhten steuerlichen Immobilienbewertung prüfen, ob sich ein qualifiziertes Verkehrswertgutachten lohnt. Dokumentieren Sie insbesondere den Gebäudezustand und vorhandene Mängel am Bewertungsstichtag. Bei einem späteren höheren Verkaufspreis sollten die Gründe für die Wertabweichung nachvollziehbar erläutert werden.
Wichtig: Ein Gutachten setzt sich nicht automatisch gegen den Kaufpreis durch. Der BFH hat die niedrigeren Gutachtenwerte nicht abschließend bestätigt, sondern den Fall zur erneuten Prüfung an das Finanzgericht zurückverwiesen.
Quelle: BFH, Beschluss vom 04.08.2026 – II B 87/25
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