Grunderwerbsteuer | Befristete Beibehaltung des Status Quo in der GrESt, § 24 GrEStG

Zum 1. Januar 2024 traten wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) in Kraft, insbesondere die weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt ab dem 1. Januar 2024 eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere die Steuervergünstigungen des § 5 Absatz 1 und 2 GrEStG, des § 6 Absatz 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Absatz 2 GrEStG, die auf die Gesamthand (Gemeinschaft zur gesamten Hand) abzielen, könnten keinen Anwendungsraum mehr haben.

Im Hinblick auf die unterschiedliche Beurteilung wird der Status quo im Grunderwerbsteuergesetz mit der Einführung des neuen § 24 GrEStG zunächst für das Jahr 2024 befristet fortgeführt, indem Personengesellschaften weiterhin für Zwecke der Grunderwerbsteuer als Gesamthand fingiert werden.

Das könnte Sie auch interessieren

Grunderwerbsteuer | Gegenleistung bei der Veräußerung von Grundstücken mit Solar- bzw. Photovoltaikanlagen (FinMin)

Einkommensteuer | Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können steuerlich abzugsfähig sein

Eigenmächtige Auszahlung von Einmalzahlungen durch den GmbH-Geschäftsführer an sich selbst

Gewerbesteuer | Hinzurechnung der auf den Mieter umgelegten Grundsteuer (BFH)

Ihre Steuerexperten für große & kleine Anliegen

Wie beraten Sie nicht erst, wenn es zu spät ist. Wir helfen Ihnen die Probleme zu erkennen und gemeinsam Lösungen zu finden.