Körperschaftsteuer | Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern

Ein gemeinnütziger Verein, der in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von Werbung zu vermarkten und auf Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt nach einem Urteil des FG Hamburg vom 13.11.2025 (Az. 2 K 67/23) eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen nach Ansicht des Gerichts (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben bei der Körperschaftsteuer und keine Spenden vor. Es ist betriebswirtschaftlich auch nachvollziehbar, dass die Gegenleistung für diese Leistung des Vereins nach der Anzahl der verkauften Produkte (Absatzmenge) bemessen wird.

Sachverhalt: Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen: Klägerin war eine GmbH. 2011 schloss die Klägerin mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u.a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen.

Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien.

Die Klägerin, die GmbH, machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u.a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin.

Das FG Hamburg gab der Kage statt. Das FA hat zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt. Denn die Klägerin hat die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen.

Indem die Klägerin für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stellt, erfüllt sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum „hilft“. Dadurch trägt die Klägerin nicht zuletzt auch der zunehmenden gesellschaftlichen Erwartungshaltung Rechnung, wonach Unternehmen im Rahmen einer Corporate Social Responsibility gemeinnützige Projekte zum Wohle der Allgemeinheit fördern.

Die Gegenleistung liegt darin, dass der Verein duldet, dass die Klägerin auf ihren Produkten und den entsprechenden Internetseiten öffentlichkeitswirksam auf die Förderung und die Produkte der Klägerin hinweist.

Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Vereins zu, da der Verein sonstige Leistungen erbracht hat.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt nicht vor, da Vertragsinhalt und Vertragsdurchführung einem Hinweis: Fremdvergleich standhalten.

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