Doppelte Haushaltsführung: Schädliche Anmietung einer Wohnung durch den Ehegatten des Arbeitnehmers

Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung sind steuerlich bekanntlich als Werbungskosten abziehbar. Unterkunftskosten im Inland sind dabei auf 1.000 EUR pro Monat gedeckelt. Doch Vorsicht: Wer die Kosten geltend macht, muss auch selbst den Mietvertrag über die Zweitwohnung abgeschlossen und die Miete gezahlt haben. Es ist steuerlich schädlich, wenn nicht der Ehegatte, der auswärts arbeitet, den Mietvertrag abgeschlossen hat, sondern der Ehepartner, der zu Hause im Familienheim wohnt ‒ so die klare Botschaft des BFH in einem Urteil vom 9. September 2025 (Az. VI R 16/23).

Sachverhalt: Die Klägerin war in der Stadt B beruflich tätig, während ihr Lebensmittelpunkt in der Stadt A lag. Unstreitig lagen die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung vor. Die Kosten der Wohnung in der Stadt B betrugen im Streitjahr 7.800 EUR. Alleiniger Mieter der Wohnung war aber nicht die Klägerin, sondern ihr Ehemann. Dieser überwies auch die Miete einschließlich der Nebenkosten von seinem Konto. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nur zur Hälfte. Der BFH ist sogar der Ansicht, dass nicht ein einziger Cent hätte anerkannt werden dürfen. Lediglich aufgrund des Verböserungsverbots sind der Klägerin letztlich 3.900 EUR Werbungskosten belassen worden.

Urteilsgründe: Die Klägerin kann im Rahmen ihrer doppelten Haushaltsführung nur eigene Aufwendungen als Werbungskosten abziehen ‒ und nicht solche, die Dritten (hier ihrem Ehemann) entstanden sind. Von diesem Grundsatz gibt es für Ehegatten keine Ausnahme. Auch die Voraussetzungen für die Annahme eines abgekürzten Zahlungswegs liegen nicht vor. Der Ehemann war schließlich selbst Mieter der Wohnung und damit Schuldner der Miete. Er hat die Miete also auf eigene Rechnung und nicht „für“ seine Ehefrau gezahlt.

Aber auch eine Zahlung von einem gemeinsamen Konto der Eheleute würde an dem Ergebnis nichts ändern. Denn (auch) solche Zahlungen gelten unabhängig davon, aus wessen Mitteln das Guthaben auf dem Konto stammt, jeweils für Rechnung desjenigen geleistet, der den Betrag schuldet. Eine Ausnahme könnte allenfalls gegeben sein, wenn insoweit besondere Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen worden wären. Im Streitfall gab es solche aber nicht. Wer die Kosten einer Zweitwohnung geltend macht, muss also prinzipiell selbst Mieter sein und die Miete auch selbst zahlen.

Ehegatten und Lebenspartner sollten darauf achten, dass derjenige, der auswärts arbeitet, die Zweitwohnung selbst anmietet und die Miete von seinem eigenen Konto überweist. Entsprechendes gilt natürlich auch in allen anderen Fällen. So wäre es steuerlich schädlich, wenn beispielsweise der Vater eine Wohnung anmietet, die die Tochter im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nutzt.

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