Einkommensteuer | Immobilienübertragung bei Scheidung kann steuerpflichtig sein

Ein Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18.06.2026 (8 K 901/23 E) bringt frischen Wind in Scheidungsdeals: Wann Immobilienverkäufe unerwartet steuerpflichtig werden können. Darauf weist der Bund der Steuerzahler hin.

Wer sich scheiden lässt und in diesem Zusammenhang Immobilien auf den Ehegatten überträgt, sollte die Einkommensteuer nicht aus dem Blick verlieren. Denn dient die Übertragung von Immobilien der Erfüllung des Zugewinnausgleichs, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen - das dann steuerpflichtig ist.

Sachverhalt: In dem Fall lebten die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das gesamte, während der Ehe erwirtschaftete Vermögen gehört, darum beiden zu gleichen Teilen und muss im Rahmen der Scheidung ausgeglichen werden. Während der Ehe hatte das Paar unter anderem ein Mehrfamilienhaus und zwei Eigentumswohnungen erworben. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens vereinbarten sie, dass der Ehemann seine Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine Frau überträgt. Im Gegenzug verzichteten beide auf weitere Ansprüche, unter anderem auf Zugewinnausgleich sowie Unterhalt.

Das Finanzamt wertete die Übertragung in diesem Fall als Veräußerung. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Entscheidend war für die Richter, dass der gesetzliche Zugewinnausgleich grundsätzlich auf eine Geldforderung gerichtet ist. Wird dieser Anspruch durch die Übertragung einer Immobilie erfüllt, erhält der übertragende Ehegatte als Gegenleistung die Befreiung von seinen Verpflichtungen. Damit liegt steuerlich ein entgeltlicher Vorgang vor. Für die Berechnung werden vom Veräußerungspreis unter anderem die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und bestimmte Werbungskosten abgezogen. Bereits berücksichtigte Abschreibungen können die Anschaffungskosten mindern. Entscheidend war natürlich, dass die Immobilie noch kein zehn Jahre gehalten wurde und somit der Wertzuwachs als steuerpflichtiger Gewinn zu sehen war.

Interessant ist allerdings eine vom Finanzgericht aufgezeigte Ausnahme: Wird bereits vor Beendigung des Güterstands durch einen Ehevertrag vereinbart, dass der Zugewinnausgleich unmittelbar in Form eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll, kann dessen spätere Übertragung unentgeltlich sein und damit kein Veräußerungsgeschäft darstellen.

Eine Scheidungsfolgenvereinbarung, die erst im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Scheidung geschlossen wird, reicht dafür nach Auffassung des Gerichts dagegen nicht aus.

Allerdings muss abschließend der Bundesfinanzhof (BFH) darüber entscheiden, da die Revision zugelassen wurde. Diese ist dort unter dem Aktenzeichen IX R 10/26 anhängig.

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