Einkommensteuer | Neues zur Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen
Der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht u. a. die Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrags der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen vor.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen kann bislang nach § 35a Abs. 3 EStG eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen in Anspruch genommen werden. Der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt 1.200 Euro. Begünstigt sind damit aktuell Arbeitsleistungen von bis zu 6.000 Euro.
Durch das Einkommensteuerreformgesetz 2027 soll der Umfang der Begünstigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ab dem VZ 2027 von 20 % auf 15 % abgeschmolzen werden. Gleichzeitig soll der Höchstbetrag von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken. Die Änderung soll ab dem VZ 2027 gelten.
Diese Änderung betrifft nicht die Steuerermäßigung für geringfügige Beschäftigungen i. S. des § 8a SGB IV und für sonstige haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder Dienstleistungen einschließlich Pflege- und Betreuungsleistungen.
Tipp: Um die Steuerermäßigung von 20 % noch im Veranlagungszeitraum 2026 nutzen zu können, ist auf eine zutreffende zeitliche Zuordnung zu achten. Insbesondere sollten durchgeführte Baumaßnahmen noch vor dem 1.1.2027 bezahlt werden. Von Anzahlungen, ohne dass bereits eine Leistung erbracht wurde, ist u. E. Abstand zu nehmen. Bei größeren Baumaßnahmen können hingegen Zahlungen nach Baufortschritt, die in der Praxis auch üblich sind, in Betracht gezogen werden.
Vor übereilten Investitionsentscheidungen sind aber auch etwaig anderweitige Fördermöglichkeiten abzuwägen. In eine Prüfung sollten dabei insbesondere die Steuerermäßigung nach § 35c EStG für bestimmte energetische Sanierungen durch ein Fachunternehmen oder eine direkte Förderung einbezogen werden.
Hinweis: Sofern das Einkommensteuerreformgesetz 2027 beschlossen wird, kommt künftig der zutreffenden Zuordnung von Aufwendungen zu Handwerkerleistungen mit einer Steuerermäßigung von 15 % und haushaltsnahen Dienstleistungen mit einer Steuerermäßigung von 20 % eine höhere Relevanz als bisher zu. So gehören beispielsweise Gartenpflegearbeiten wie Hecken schneiden und Rasen mähen innerhalb des Haushalts (einschließlich der Grünschnittentsorgung) zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Aufwendungen der Gartengestaltung werden hingegen den Handwerkerleistungen zugerechnet.
Das Gesetzgebungsverfahren zum Einkommensteuerreformgesetz 2027 ist noch nicht abgeschlossen. Die Änderungen stehen noch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Bundestags und Bundesrats.
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