Einkommensteuer: Sky-Bundesliga-Abo als Werbungskosten

In den letzten Wochen war es bereits in den Medien zu lesen: die Aufwendungen eines Fußballtrainers für ein Sky-Bundesliga-Abo können Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sein, wenn tatsächlich eine berufliche Verwendung vorliegt. So hat es der 6.Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschieden und damit der Klage eines hauptamtlichen Torwarttrainers im Lizenzfußballbereich stattgegeben. Der Kläger schloss beim Pay-TV-Sender "Sky" ein Abonnement ab, das sich aus den Paketen "Fußball Bundesliga", "Sport" und "Sky Welt" zusammensetzte. Den Aufwand für das Paket „Bundesliga“ machte er als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung mit der Begründung geltend, dass er die Bundesligaspiele ganz überwiegend nur zum Kenntnisgewinn im Zusammenhang mit seiner Trainertätigkeit schaue. Finanzamt und Finanzgericht (FG) lehnten den Werbungskostenabzug ab. Das Sky-Bundesliga-Abonnement sei immer privat und nicht beruflich veranlasst, da der Inhalt des Pakets nicht vergleichbar einer Fachzeitschrift auf ein Fachpublikum, hier einen hauptamtlichen Fußballtrainer, zugeschnitten sei.

Die BFH-Richter sahen das anders und gaben der Klage statt. Sie führten aus, dass Werbungskosten u.a. Aufwendungen für (immaterielle) Wirtschaftsgüter sind, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Diese Güter müssten ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend beruflich genutzt werden (mehr als 90%). Eine geringfügige private Mitbenutzung ist unschädlich (maximal 10%).

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist unter Würdigung aller Umstände nach der Funktion des Wirtschaftsguts im Einzelfall festzustellen. Für die Zukunft ist es also nunmehr einfacher geworden, gemischt veranlasste Aufwendungen in einen privaten und einen betrieblichen Anteil aufzuteilen und als Werbungskosten berücksichtigen zu können. Sofern kein geeigneter Maßstab für die Aufteilung und Zuordnung der Aufwendungen zu finden sein sollte kann ggfs. mit einer Schätzung der Werbungskostenabzug erreicht werden. Der betriebliche Anteil darf allerdings nicht unter 10% liegen.

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