Umsatzsteuer | Steuerbarkeit kommunaler Kulturkostenzuschüsse – Entgelt oder echter Zuschuss?

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein hatte mit Urteil vom 23.4.2026 (Az. 4 K 112/25) über sogenannte Kulturkostenzuschüsse zu entscheiden, die eine Kommune an den privaten Betreiber eines Kongress- und Veranstaltungszentrums zahlte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob diese Zahlungen als Entgelt für eine konkrete Leistung der Umsatzsteuer unterliegen oder lediglich der allgemeinen Kulturförderung dienen. Die Entscheidung fügt sich in die bestehende BFH- und EuGH-Rechtsprechung ein und konkretisiert sie für den Bereich öffentlich geförderter Kulturleistungen.

Sachverhalt: Die klagende Gesellschaft betrieb ein Kongress- und Veranstaltungszentrum, das im Eigentum einer Stadt stand. Grundlage war ein Pacht- und Betreibervertrag, in dem sich die Klägerin zur Durchführung eines dauerhaften Veranstaltungsbetriebs verpflichtete. Hierzu gehörten insbesondere auch qualifizierte Kulturveranstaltungen im Bereich „Hochkultur“ sowie lokale Kulturformate.

Zur Erfüllung dieser gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhielt die Klägerin von der Stadt sogenannte Kulturkostenzuschüsse. Deren Höhe war an die Anzahl und Art der durchgeführten Veranstaltungen geknüpft und wurde je Veranstaltung pauschal vergütet. Die Zahlungen wurden jeweils erst mit Durchführung der Veranstaltung fällig.

Die Klägerin behandelte die Zuschüsse in ihren Umsatzsteuererklärungen als echte, nicht steuerbare Zuschüsse. Nach einer Betriebsprüfung qualifizierte das Finanzamt die Zahlungen hingegen als steuerpflichtiges Entgelt für Leistungen und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Der hiergegen gerichtete Einspruch und die nachfolgende Klage blieben erfolglos.

Entscheidung: Das Finanzgericht wies die Klage ab und beurteilte die Kulturkostenzuschüsse als steuerbare und steuerpflichtige Entgelte. Zentral stellt das Gericht darauf ab, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Zahlung vorliegt. Ein solcher Zusammenhang ergibt sich nach der Rechtsprechung insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden und die Zahlung den Gegenwert für die Leistung darstellt.

Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein und einen konkreten Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor darstellen kann (BFH, Urteil v. 21.4.2005 – V R 11/03 , BStBl II 2007, 63 ; BFH, Urteil v. 9.11.2006 – V R 9/04 , BStBl II 2007, 285 ). Auch bei Zahlungen der öffentlichen Hand kann ein Leistungsaustausch vorliegen, insbesondere wenn der Leistungsempfänger Aufgaben aus dem Kompetenzbereich des Zuschussgebers übernimmt (BFH, Urteil v. 22.4.2015 – XI R 10/14 , BStBl II 2015, 862 ; BFH, Urteil v. 19.11.2009 – V R 29/08 , BStBl II 2010, 280 ). Kein steuerbarer Leistungsaustausch liegt dagegen vor, wenn die Zahlung lediglich der allgemeinen Förderung dient und kein Gegenwert für eine konkrete Leistung sein soll (BFH, Urteil v. 18.12.2008 – V R 38/06 , BStBl II 2009, 749 ).

Im Streitfall sah das Gericht ein hinreichend konkretisiertes vertragliches Pflichtenprogramm: Die Klägerin war verpflichtet, einen kulturellen Veranstaltungsbetrieb dauerhaft aufrechtzuerhalten und bestimmte Veranstaltungsarten durchzuführen. Diese Verpflichtungen waren zwar nicht auf einzelne, vorab konkret festgelegte Veranstaltungen gerichtet, wurden aber durch Kategorien, qualitative Anforderungen und Mindestinhalte hinreichend bestimmt. Besonders entscheidend war, dass die Zahlungen unmittelbar an die Durchführung der Veranstaltungen anknüpften. Die Zuschüsse wurden nicht pauschal zur Förderung der Tätigkeit gewährt, sondern „als Ausgleich“ für konkret erbrachte Leistungen gezahlt und jeweils durch deren Durchführung ausgelöst. Damit bestand ein direkter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung.

Unerheblich war dabei insbesondere, dass die Leistungen im öffentlichen Interesse erbracht wurden, die Stadt keine unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteile erzielte, die Tätigkeiten der Daseinsvorsorge dienten oder der Betreiber ein eigenes wirtschaftliches Risiko trug. Auch das Fehlen einer detaillierten Einzelbestellung oder einer vollständigen Kostendeckung durch die Zuschüsse änderte nichts an der Einordnung als Entgelt. Entscheidend blieb die funktionale Verknüpfung von Leistung und Zahlung im Rahmen des Vertragsgefüges. Die zusätzlich begehrten Feststellungen zur Behandlung zukünftiger Zuschüsse wies das Gericht als unzulässig ab, da insoweit vorrangig Rechtsschutz gegen konkrete Steuerbescheide zu suchen ist.

Konsequenzen für die Praxis: Für die Gestaltungspraxis folgt daraus, dass Kommunen und Betreiber ihre Vertragsmodelle sorgfältig prüfen und strukturieren müssen: Sollen Zahlungen als nicht steuerbare echte Zuschüsse behandelt werden, ist eine möglichst lose, nicht leistungsbezogene Förderstruktur erforderlich, bei der die Zahlung nicht durch konkrete Handlungen ausgelöst wird. Dagegen führen leistungsbezogene Parameter, Kontrollmechanismen und ein erkennbares Pflichtenprogramm regelmäßig zur Umsatzsteuerpflicht. Die Entscheidung ist zudem über den Kulturbereich hinaus von Bedeutung, da die entwickelten Grundsätze auf zahlreiche öffentlich geförderte Tätigkeiten übertragbar sind, etwa im Bereich Tourismus, Infrastruktur oder kommunaler Einrichtungen, und damit eine breite Relevanz für die steuerliche Beurteilung von Zuschüssen der öffentlichen Hand besitzen.

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