Umsatzsteuer | Neue Nachweispflichten bei Ausfuhrlieferungen

Das BMF hat in einem neuen Schreiben vom 01.07.2025 EuGH-Vorgaben zur Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert und will damit mehr Flexibilität für Unternehmen schaffen.

Hintergrund der Änderung ist die sog. Missbrauchsrechtsprechung des EuGH (Cartrans/Unitel Sp), die nun praxisgerechter umgesetzt werden soll. Der EuGH hat klargestellt, dass die Grundsätze seiner Missbrauchsrechtsprechung zu innergemeinschaftlichen Lieferungen auch für Ausfuhrlieferungen gelten. Außerdem kann die Steuerbefreiung trotz einzelner Formmängel im Buch- oder Belegnachweis gewährt werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme zweifelsfrei nachgewiesen werden.

In bestimmten Fällen können Unternehmer die Steuerbefreiung künftig auch dann in Anspruch nehmen, wenn kein offizieller Ausfuhrvermerk der Zollstelle vorliegt. Bedingung ist, dass die Voraussetzungen der Umsatzsteuerfreiheit anhand objektiver Kriterien nachgewiesen werden können (etwa durch geeignete anerkannte Ersatzbelege) und zweifelsfrei feststehen.

Als anerkannte Ersatzbelege zählen u. a. Bescheinigungen deutscher Behörden im Ausland (z. B. diplomatische oder konsularische Vertretungen Deutschlands im Bestimmungsland), Transportbelege der Bundeswehr oder Stationierungstruppen sowie Verzollungs- oder Einfuhrnachweise aus Drittstaaten.

Die Neuregelung schafft in vielen Fällen mehr Rechtssicherheit und Flexibilität ‒ insbesondere in Fällen, in denen klassische Nachweise schwer zu erbringen sind. Es empfiehlt sich dennoch, den Nachweis möglichst entsprechend den gesetzlichen nationalen Vorgaben zu führen. Das erleichtert die Anerkennung durch die Finanzverwaltung und hilft, aufwendige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden. Die Ausfuhr sollte weiterhin nachvollziehbar dokumentiert werden, auch wenn klassische Zollvermerke fehlen.

Die Grundsätze des Schreibens sind auf alle Fälle nach Veröffentlichung des BMF-Schreibens anzuwenden. Für Umsätze, die vor dem 1.1.26 ausgeführt werden, enthält das BMF-Schreiben eine Übergangsregelung.

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