Einkommensteuer | Erhöhter Abzug von Kinderbetreuungskosten
Kosten für die Betreuung von Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahre (darüber hinaus nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) können unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Bis VZ 2024 war der Abzug in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen, höchstens 4.000 EUR möglich. Mit dem Jahressteuergesetz 2024 vom 2.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) wurde mit Wirkung ab dem VZ 2025 der abzugsfähige Betrag auf 80% der Aufwendungen, höchstens 4.800 EUR erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Hinweis: Nicht zu den abzugsfähigen Aufwendungen gehören Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Vgl. auch das Urteil vom 23.1.2025 (III R 33/24 (III R 50/17), BStBl. 2025 II S. 516), in dem der BFH die Abziehbarkeit von Kosten für die Ferienfreizeit eines Kindes als Kinderbetreuungskosten verneint. Im Vordergrund stand laut Bundesfinanzhof die Aktivität des Kindes und nicht dessen erforderliche Betreuung. Im Urteilsfall waren dem Vater für sein jüngeres Kind Kosten für eine einwöchige Reise während der Sommerferien entstanden. Die im Gesamtpreis enthaltenen Betreuungskosten waren nur von untergeordneter Bedeutung.
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