Steuertipp | Hotelübernachtung und Zusatzleistungen umsatzsteuerlich trennen
Für Hotelübernachtungen gilt grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Diese Begünstigung erstreckt sich jedoch nicht automatisch auf das Frühstück – auch dann nicht, wenn es im Zimmerpreis enthalten ist. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 21.05.2026 (V R 8/26) bestätigt. Das gesetzliche Aufteilungsgebot ist mit dem Unionsrecht vereinbar. Im Streitzeitraum 2018/2019 unterlagen die Frühstücksleistungen deshalb dem Regelsteuersatz von 19 %.
Wichtig für die aktuelle Abrechnung: Seit dem 01.01.2026 gilt für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen hinsichtlich der Speisen wieder der ermäßigte Steuersatz von 7 %. Frühstücksspeisen können daher aufgrund dieser eigenständigen Regelung begünstigt sein; Getränke bleiben grundsätzlich mit 19 % zu versteuern. Die Aussage „Hotelfrühstück immer 19 %“ wäre somit unzutreffend.
Auch bei im Übernachtungspreis enthaltenen Parkmöglichkeiten ist eine genaue Prüfung erforderlich. Der BFH beanstandete eine unplausible Schätzung des Parkplatzanteils. Außerdem muss geklärt werden, ob überhaupt eine entgeltliche Leistung vorliegt. Eine bloße Parkmöglichkeit ohne zugesicherten Stellplatz rechtfertigt nicht automatisch einen Ansatz bei jedem Hotelgast.
Unser Tipp: Prüfen Sie Pauschalangebote, Hotelrechnungen und die Einstellungen Ihres Abrechnungssystems. Übernachtung, Frühstücksspeisen, Getränke und gegebenenfalls Parkleistungen sollten nachvollziehbar abgegrenzt und mit dem jeweils zutreffenden Steuersatz erfasst werden. Dokumentieren Sie die Grundlagen Ihrer Preisaufteilung.
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