Umsatzsteuer | Verkäufe im Rahmen von Kita- und Schulveranstaltungen

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LfSt) hat mit Schreiben vom 28.07.2026 zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Verkäufen im Rahmen von Kita- und Schulveranstaltungen sowie der Umsätze von Schülerfirmen unter der Rechtslage des § 2b UstG Stellung genommen.

Nach Abschnitt 2.1 Abs. 3 Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ist demjenigen die Leistung zuzurechnen, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen ausführt und somit gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner der Leistung auftritt. Eine pauschale oder verallgemeinerte Zuordnung kommt danach nicht in Betracht.

Bei Tätigkeiten z.B. im schulischen Kontext können verschiedene Personen gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner der Leistung auftreten. In Betracht kommt der Schulträger oder das Land, aber auch ein Förderverein, eine Klasse, eine sonstige Einzelperson oder ein Zusammenschluss von Personen.

Tritt der Schulträger oder das Land bei Verkäufen z. B. auf Schulfesten als Schuldner der Leistung auf, ist unter der Rechtslage des § 2b UStG eine Steuerpflicht regelmäßig anzunehmen. Die Verkäufe erfolgen gegen Entgelt und aufgrund der Vielzahl der Verkaufsvorgänge sowie dem typisch unternehmerischen Verhalten (An- und Verkauf von Waren; Abschnitt 2.3 Abs. 6 UStAE) ist von einer Nachhaltigkeit auszugehen. Eine Ausnahme nach § 2b UStG kommt aufgrund der privatrechtlichen Ausgestaltung der Verkäufe nicht in Betracht.

Tritt anstelle des Schulträgers oder des Landes ein Dritter (Förderverein, Klasse, eine sonstige Einzelperson oder ein Zusammenschluss) gegenüber dem Leistungsempfänger als Schuldner der Leistung auf, ist nach Abstimmung zwischen Bund und Ländern in der Regel davon auszugehen, dass die Umsätze aus verschiedenen Gründen nicht zu einer Umsatzbesteuerung führen, weil z. B. wegen fehlender Nachhaltigkeit keine unternehmerische Tätigkeit vorliegt oder aber die Kleinunternehmerregelung greift.

Es sind keine erhöhten Anforderungen an die Dokumentation der Zurechnung zu stellen. Insbesondere obliegt es nicht den Schulen nachzuhalten, durch wen die Verkäufe erfolgten, sollten die Verkäufe nicht der Schule zuzurechnen sein.

Schülerfirmen oder Schülergenossenschaften, die rechtlich unselbständig sind, fallen in den Anwendungsbereich des § 2b UStG. Leistungen von Schülerfirmen und Schülergenossenschaften, die rechtlich unselbständig in die Organisationsstruktur der Schule integriert sind und in denen im Rahmen von unternehmerischen Schulprojekten ökonomisches Handeln gelehrt oder berufliche Orientierung vertieft wird, können eng mit einer Bildungsleistung verbundene Umsätze darstellen, wenn sowohl die Bildungsleistung als auch die damit eng verbundene Leistung von einer in § 4 Nr. 21 Satz 1 Buchst. a UStG genannten Einrichtung erbracht wird. Für diese Leistungen kommt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG in Betracht.

Weiterhin können Schülerfirmen auch als eigenständige Rechtssubjekte (z.B. als Verein oder GbR) geführt werden. Solche eigenständigen Rechtssubjekte fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 2b UStG. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach der jeweiligen Ausgestaltung. Regelmäßig wird jedoch die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG in Anspruch genommen werden können.

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